Rz. 51

Wesentlicher Gesichtspunkt der Strafzumessung ist die Handelsmenge und damit die Höhe der durch die jeweilige Vortat hinterzogenen Verbrauchsteuern und Einfuhrabgaben.[1] Dies entspricht dem von § 374 AO unter Strafe gestellten Tatunrecht, das in der Aufrechterhaltung eines vom Vortäter geschaffenen steuerrechtswidrigen Zustands liegt.[2]

 

Rz. 52

Da bestimmender Strafzumessungsgrund bei Steuerstraftaten die Höhe der hinterzogenen Steuerbeträge ist, ist auch beim Teilnehmer der Umfang der geschmuggelten Waren (z. B. Zigaretten) strengbeweislich – d. h. gem. §§ 244256, 261 StPO[3] – aufzuklären. Ein bloßer Verweis des Gerichts auf Berichte der Zollfahndung ist unzulässig.[4]

 

Rz. 53

Die Berechnung der Höhe der hinterzogenen Steuerbeträge ist nachvollziehbar im Urteil darzustellen.[5] Enthält ein gerichtliches Urteil nur die Angabe eines Gesamtbetrags der hinterzogenen Beträge, so stellt dies – wie auch sonst das Fehlen von Feststellungen zu den für die Besteuerung maßgeblichen Parametern (Besteuerungsgrundlagen) – einen Rechtsfehler dar[6] und die Einlegung eines Rechtsmittels (Berufung oder Revision) hat Aussicht auf Erfolg.

[1] BGH v. 28.6.2011, 1 StR 37/11, wistra 2011, 394; vgl. auch BGH v. 9.6.2011, 1 StR 21/11, wistra 2011, 348; OLG Hamm v. 3.2.2022, 5 RVs 136/21, BeckRS 2022, 2176. Zur Ermittlung des Hinterziehungsbetrags s. ausführlich Nikolaus, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 373 AO Rz. 18–21; vgl. auch BGH v. 19.8.2009, 1 StR 314/09, wistra 2010, 30; BGH v. 7.6.2004, 5 StR 554/03, wistra 2004, 348; vgl. auch OLG Braunschweig v. 18.3.2015, 1 Ss 4/14, ZAP EN-Nr. 461/2015 m. w. N.; mit Anm. Ebner, jurisPR-SteuerR 29/2015 Anm. 2.
[3] Näher zum Strengbeweisverfahren Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 244 StPO Rz. 6.
[4] LG Lübeck v. 23.6.2011, 1 Ns 15/11, SchlHA 2012, 152.
[5] LG Lübeck v. 23.6.2011, 1 Ns 15/11, SchlHA 2012, 152.

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