Rz. 50

Der Grundtatbestand des § 374 Abs. 1 AO enthält einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei Begehung einer qualifizierten (gewerbs- oder bandenmäßigen) Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 2 S. 1 AO ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen, in minder schweren Fällen[1] sieht das Gesetz gem. § 374 Abs. 2 S. 2 AO einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen der versuchten Steuerhehlerei bestimmt sich nach § 374 Abs. 3 AO i. V. m. § 23 Abs. 2 StGB.

[1] Näher zum minder schweren Fall vgl. Nikolaus, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 373 AO Rz. 84, 85.

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