Rz. 78

§ 373 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AO beinhalten als Regelstrafrahmen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In Fällen des § 373 Abs. 1 S. 2 AO wird auch der Strafrahmen eines minder schweren Falles geregelt (s. u. Rz. 84f.). Wurde die Tat nur versucht, so besteht die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 i. V. m. § 49 StGB.

 

Rz. 79

Im Rahmen des § 373 AO ist hinsichtlich der Strafbarkeit des Gehilfen Folgendes zu berücksichtigen: Allgemein besteht hier die zwingende Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 StGB i. V. m. § 49 StGB. Handelt bei einem Schmuggel ein Gehilfe weder gewerbsmäßig noch als Mitglied einer Bande, kann er nur wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt werden, denn diese Tatbestandsmerkmale des § 373 AO sind besondere persönliche Merkmale i. S. v. § 28 Abs. 2 StGB.[1]

 

Rz. 80

Wesentliches Kriterium für die Strafzumessung ist die Höhe der hinterzogenen Beträge.[2] Zur Berechnung der hinterzogenen Steuern bei § 373 AO s. o. Rz. 18–21. Auch die Person des Täters kann strafschärfend zu berücksichtigen sein; z. B. kann, wenn ein BGS- oder Zoll-Angehöriger, der auch zur Warenkontrolle an der Grenze eingesetzt ist, mehrfach eine Steuerhinterziehung durch den Schmuggel von Zigaretten begeht, auch bei einem verkürzten Steuerbetrag von nur 100 bis 250 EUR je Einfuhr die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe zulässig sein.[3] Auch die Professionalität der Bandenstruktur[4] oder eine besondere Gefährlichkeit der Waffe ist strafverschärfend zu berücksichtigen.

 

Rz. 81

Im Übrigen ist beim Schmuggel – neben den allgemeinen Strafzumessungserwägungen[5] – insbesondere strafmildernd zu berücksichtigen, wenn die Waren, hinsichtlich derer Abgaben hinterzogen wurden, nicht in den freien Verkehr gelangt sind.[6] Konnte eine Tat des (gewaltsamen) Schmuggels nur deswegen durchgeführt werden, weil das Zollfahndungsamt den Angeklagten über einen Informanten nicht nur eine Lagerhalle, sondern auch noch einen Abnehmer für geschmuggelte Zigaretten in Form eines Scheinaufkäufers beschaffte, ist dieser (doppelte) Lockspitzeleinsatz im Zusammenhang mit einer fast durchgehenden Observation der Angeklagten und der Schmuggelware ausreichend strafmildernd zu berücksichtigen.[7]

 

Rz. 82

Aus dem Umstand, dass es sich beim Schmuggel um einen Qualifikationstatbestand (s. Rz. 2) der Steuerhinterziehung handelt, folgt zudem, dass die Grundsätze der Rechtsprechung zur Strafzumessung bei Hinterziehung in Millionenhöhe[8] auch auf Schmuggeltaten Anwendung findet. Demnach kommt eine (aussetzungsfähige) Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren auch bei Schmuggel gem. § 373 AO nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Dabei ist es für den Unrechtsgehalt ohne Bedeutung, ob die Millionengrenze durch eine einzelne oder mehrere Taten erreicht worden ist und ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist.[9]

 

Rz. 83

Bei Zusammentreffen mehrerer Qualifikationsmerkmale in derselben Tat bedeutet dies aber nicht, dass sich der angedrohte Mindeststrafrahmen von sechs Monaten etwa verdoppelt oder verdreifacht; er bleibt unverändert bestehen.[10]

[3] BGH v. 16.4.1953, 4 StR 377/52, BGHSt 4, 128, 129; LG Dresden v. 12.12.1997, 8 Ns 101 Js 44995/95, NStZ-RR 1999, 371; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 67.
[5] Ausführlich dazu BGH v. 14.3.2007, 5 StR 461/06, wistra 2007, 262, 265; vgl. auch Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 92.
[6] BGH v. 2.4.2008, 5 StR 29/08, wistra 2008, 265–266; ausführlich Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 96.
[8] BGH v. 2.12.2008, 1 StR 416/08, wistra 2009, 107, m. w. N.; zusammenfassend BGH v. 15.12.2011, 1 StR 579/11, NJW 2012, 1015; bestätigt in BGH v. 7.2.2012, 1 StR 525/11, wistra 2012, 236 = BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 22; Klein/Jäger, AO, 17. Aufl. 2023, § 373 Rz. 81f.
[10] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 91.

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