Rz. 21

Hat der Schädiger tateinheitlich zur Steuerverkürzung Warenfalsifikate in die Bundesrepublik eingeführt und geht es dem Geschädigten um die Erkenntnis näherer Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der eingeführten Falsifikate, um die Ermittlung des Vertriebsnetzes und um die Preisgabe des Namens des Beschuldigten zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, so ist ihm nach § 406e StPO Akteneinsicht zu gewähren; § 30 AO steht dem nicht entgegen.[1]

[1] LG Kleve v. 25.4.1989, 9 Qs 6/89, wistra 1991, 160.

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