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Die Strafandrohung ergibt sich wegen des Verweises in § 372 Abs. 2 AO aus § 370 Abs. 1 AO (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Hinsichtlich möglicher Nebenfolgen sind insbesondere § 375 AO sowie §§ 73ff. StGB zu beachten.

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