Rz. 312

Die Nachentrichtungspflicht (vgl. Rz. 309) hat strafrechtlichen Charakter. Ohne dass es im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden musste, setzt die Begründung der Nachentrichtungspflicht zwingend voraus, dass wegen dieser Tat überhaupt ein Strafverfahren anhängig ist (Rz. 19). Die Wertung der Erklärung als Selbstanzeige strafrechtlichen Verhaltens hat regelmäßig die Einleitung des Steuerstrafverfahrens zur Folge (Rz. 18, 21).

 

Rz. 313

Die Selbstanzeige bewirkt allerdings nicht, dass die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörde auch dann zur Einleitung gezwungen ist, wenn von vornherein ein Einstellungsgrund zu erkennen ist. In gleicher Weise muss die Verfahrenseinstellung nach Einleitung erfolgen, wenn sich ein zwingendes strafprozessuales Verfahrenshindernis, z. B. die Strafverfolgungsverjährung, ergibt.[1] Eine Entscheidung über die Strafbarkeit ist im Steuerstrafverfahren dann nicht mehr zulässig, sodass auch die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO entfällt. Die steuerlichen Zahlungspflichten werden hierdurch nicht berührt.

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