Rz. 184
Ein Steuerstrafverfahren ist nach § 397 Abs. 1 AO eingeleitet, sobald von der Finanzbehörde oder den Strafverfolgungsorganen eine Maßnahme getroffen wird, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.[1] Dasselbe gilt gem. § 397 Abs. 1 AO i. V. m. § 410 Abs. 1 Nr. 6 AO für die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit.
Rz. 185
Das Strafverfahren ist eingeleitet und hat somit begonnen, sobald eines der Strafverfolgungsorgane eine Maßnahme getroffen hat, die erkennbar die Strafverfolgung bezweckt, wobei die Einleitungswirkung durch jede Maßnahme ausgelöst wird, die als erster Schritt zur Aufklärung des Tatverdachts erkennbar wird. Da die Einleitung jedes zielgerichtete tatsächliche Handeln des Strafverfolgungsorgans ist, ist die äußere Form der Maßnahme ohne rechtliche Bedeutung. Da die in der Einleitung liegende Willensbetätigung mit strafrechtlicher Zielsetzung auch nach außen objektiv erkennbar sein muss, damit die Ausschlusswirkung eintritt, ist eine konkrete Ermittlungshandlung bzw. Anordnung erforderlich. Es reicht somit z. B. die förmliche Einleitungverfügung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO mit der schriftlichen Anordnung der Registereintragung regelmäßig aus[2], nicht hingegen eine bürointerne Aktennotiz, dass das Strafverfahren eingeleitet sei, ohne dass zugleich eine konkrete Ermittlungshandlung angeordnet wird. Diese Einleitungsnotiz dokumentiert lediglich, dass strafrechtliche Maßnahmen erfolgen sollen, ist aber selbst keine Ermittlungshandlung.[3] Ebenso wenig reichen als einleitende Maßnahme Kontrollmitteilungen oder interne Aktenanforderungen[4], die Erklärung in der Schlussbesprechung, dass die strafrechtliche Würdigung des Prüfungsergebnisses einem gesonderten Verfahren vorbehalten bleibe[5] sowie ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO.[6]
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