Rz. 243

Die rechtswidrige und schuldhafte Steuerhinterziehung kann durch die Verhängung einer Strafe geahndet werden (s. Rz. 241). Außerdem kann das Gericht aber auch noch strafrechtliche Nebenfolgen aussprechen. Bei der Strafzumessung sind diese Nebenfolgen für die Bestimmung der schuldangemessenen Strafe (s. Rz. 208) zu berücksichtigen.

 

Rz. 244

Solche strafrechtlichen Nebenfolgen sind nach § 369 Abs. 2 AO i. V. m. den Regelungen des StGB:

 

Rz. 245

Darüber hinaus eröffnet § 375 AO für die Steuerhinterziehung neben der Strafe die Möglichkeit zur

  • Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit[4],
  • Einziehung von bestimmten Gegenständen[5].
[1] S. Erl. zu § 375 AO.
[2] Zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB s. z. B. BGH v. 29.11.2001, 5 StR 507/01, wistra 2002, 98.
[3] S. Erl. zu § 375 AO.

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