Rz. 243
Die rechtswidrige und schuldhafte Steuerhinterziehung kann durch die Verhängung einer Strafe geahndet werden (s. Rz. 241). Außerdem kann das Gericht aber auch noch strafrechtliche Nebenfolgen aussprechen. Bei der Strafzumessung sind diese Nebenfolgen für die Bestimmung der schuldangemessenen Strafe (s. Rz. 208) zu berücksichtigen.
Rz. 244
Solche strafrechtlichen Nebenfolgen sind nach § 369 Abs. 2 AO i. V. m. den Regelungen des StGB:
- Fahrverbot – § 44 StGB (s. Rz. 246),
- Aberkennung der Amtsfähigkeit sowie Wählbarkeit und des Wahlrechts – § 45 StGB[1],
- Maßregeln der Sicherung und Bemessung – § 61 StGB[2],
- Berufsverbot – § 70 StGB (s. Rz. 247),
- Anordnung des Verfalls – § 73 StGB,
- Einziehung von Gegenständen – § 74 StGB[3].
Rz. 245
Darüber hinaus eröffnet § 375 AO für die Steuerhinterziehung neben der Strafe die Möglichkeit zur
- Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit[4],
- Einziehung von bestimmten Gegenständen[5].
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen