Rz. 70

Die vorsätzliche Straftat entwickelt sich in verschiedenen Schritten, die unter rechtlichen Gesichtspunkten streng zu unterscheiden sind:

  • Das Tatgeschehen beginnt zunächst mit der Fassung des Tatentschlusses. Dies ist als solches nicht strafbar. Etwas anderes kann sich aus § 30 Abs. 2 StGB lediglich für Verbrechen ergeben.
 

Rz. 71

  • Hieran knüpfen Vorbereitungshandlungen an, die im subjektiven Bereich die Konkretisierung des Tatentschlusses und im objektiven Bereich die Vorbereitung der Verwirklichung der Straftat erfassen. Vorbereitungshandlungen sind nur in Ausnahmefällen strafbar, wenn sie für die Rechtsordnung besonders gefährlich erscheinen. Im Bereich der Steuerverfehlungen ist nur die Vorbereitung zur Steuerzeichenfälschung nach § 149 StGB strafbar. Im Übrigen kommt für verschiedene Vorbereitungshandlungen eine Ahndung als Steuerordnungswidrigkeit[1] in Betracht.
 

Rz. 72

  • Im Anschluss an die Vorbereitung beginnt der Versuch, wenn der Täter "nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt".[2] Die Strafbarkeit des Versuchs bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 StGB i. V. m. den jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
 

Rz. 73

  • Die formelle Vollendung der Straftat tritt bei ungehindertem Fortgang des Geschehens ein, wenn alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Strafnorm erfüllt sind. Gehört der Eintritt des Taterfolgs zum Gesetzestatbestand, so ist die Tat erst in diesem Zeitpunkt vollendet, z. B. die Steuerhinterziehung mit Bekanntgabe des die verkürzte Steuer festsetzenden Steuerbescheids.[3]
 

Rz. 74

  • Von der rechtlich relevanten Vollendung ist die tatsächliche Beendigung der Tat zu unterscheiden, die dann eintritt, wenn das Tatunrecht über die eigentliche Tathandlung hinaus seinen tatsächlichen Abschluss gefunden hat. So ist z. B. die Steuerhinterziehung beendet, wenn nach Abrechnung der fehlerhaften Steuerfestsetzung ein Erstattungsbetrag ausgekehrt worden ist.

    Der Zeitpunkt der Beendigung ist z. B. im Hinblick auf die strafrechtliche Verjährung von Bedeutung.

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