Rz. 79

Nach § 367 Abs. 2b S. 2 AO ist für den Erlass der Allgemeinverfügung sachlich zuständig die oberste Finanzbehörde. Diese bestimmt sich nach §§ 1, 2 FVG. Für Steuern, für deren Verwaltung die Landesfinanzbehörden zuständig sind, ist dies die oberste Landesfinanzbehörde[1], für Steuern, die von der Bundesfinanzverwaltung verwaltet werden, ist dies das BMF.[2]  Diese Regelung erfordert also etwas Koordinierung der obersten Landesfinanzbehörden, wenn die im Musterprozess entschiedene Rechtsfrage Steuern betrifft, die bundesweite Bedeutung haben.

 

Rz. 80

Der Erlass einer Allgemeinverfügung liegt im Ermessen der obersten Finanzbehörden hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrensablaufs. Eine Allgemeinverfügung ist wohl nur ermessensgerecht, wenn eine große Zahl von Einspruchsverfahren vorliegt, damit im Massenverfahren eine deutliche Arbeitsentlastung erreicht werden kann.[3]  Dies ist faktisch aber durch das FG nicht überprüfbar, wenn die Allgemeinverfügung erlassen worden ist, denn insoweit wird der gerichtliche Rechtsschutz zugunsten des Einspruchsführers eröffnet. Die Stpfl., aber auch die nachgeordneten Finanzbehörden, haben keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der obersten Landesfinanzbehörden.

Die obersten Finanzbehörden der Länder können unterschiedlich agieren, obgleich eine Koordinierung für die Rechtssicherheit förderlich wäre.

[1] § 2 Abs. 1 Nr. 1 FVG; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 367 AO Rz. 611, 622.
[3] Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 367 AO Rz. 73.

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