Rz. 72

Der Abschluss durch eine Allgemeinverfügung setzt zunächst ein anhängiges und zulässiges Einspruchsverfahren voraus.[1]  Dieses Einspruchsverfahren muss gemäß § 367 Abs. 2b S. 1 AO als Streitpunkt eine Rechtsfrage betreffen, die in einem Musterprozess vom EuGH, BVerfG oder BFH, einschließlich des Großen Senats, entschieden worden ist. Insoweit war für das anhängige Einspruchsverfahren Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO eingetreten.

Die Sonderregelung für den Abschluss von Einspruchsverfahren durch Allgemeinverfügung besteht nicht für Musterentscheidungen durch andere Gerichte.

 

Rz. 73

Diese Sonderregelung für den Abschluss von Einspruchsverfahren durch Allgemeinverfügung greift nur hinsichtlich dieser im Musterprozess entschiedenen Rechtsfrage ein. "Insoweit" ersetzt nach § 367 Abs. 2b S. 1 AO die Allgemeinverfügung die Einzelentscheidung. Sind in dem Einspruchsverfahren noch andere Streitpunkte offen, so entspricht die Allgemeinverfügung einer Teileinspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2a AO. Das Einspruchsverfahren ist auch nach der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung noch anhängig, auch wenn der Einspruchsführer im Übrigen keine Einwendungen erhoben hat.[2]  Die Finanzbehörde muss das restliche Einspruchsverfahren durch eine individuelle förmliche Einspruchsentscheidung bzw. durch einen gesonderten Abhilfebescheid abschließen, wobei dies auch eine Teileinspruchsentscheidung sein kann, wenn das Einspruchsverfahren noch wegen anderer Streitpunkte teilweise ruht.

 

Rz. 74

Der Regelungsinhalt der Musterentscheidung muss nach § 367 Abs. 2a S. 1 AO zur Folge haben, dass der Einspruch insoweit als unbegründet zurückzuweisen wäre, ihm also nicht abgeholfen werden kann. Ein anderer Ausgang des Musterverfahrens kann nur durch eine individuelle Entscheidung umgesetzt werden.

[1] AEAO Nr. 7.3. zu § 367 AO; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 367 AO Rz. 610.
[2] AEAO Nr. 7.2 S. 1 zu § 367 AO; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 367 AO Rz. 605.

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