Rz. 6

Die Entscheidungskompetenz über den Einspruch nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO und § 367 Abs. 3 AO setzt voraus, dass die Finanzbehörde, deren Verwaltungsakt angefochten worden ist, auch nach Erlass des Verwaltungsakts weiterhin für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach den §§ 16 bis 29 AO zuständig bleibt. Ein nachträglicher Wechsel in der Zuständigkeit der Finanzbehörde wirkt sich unmittelbar auf die Entscheidungskompetenz im Einspruchsverfahren aus. Nach § 367 Abs. 1 S. 2 AO erfolgt grundsätzlich mit dem Zuständigkeitswechsel auch ein Übergang der Entscheidungskompetenz auf die neu zuständig gewordene Finanzbehörde.

Ein Zuständigkeitswechsel ist nachträglich, wenn die sachliche oder die örtliche Zuständigkeit nach der Einlegung des Einspruchs auf eine andere Finanzbehörde übergegangen ist. Maßgeblich ist die Zuständigkeit der anderen Finanzbehörde im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.[1]

 

Rz. 6a

Der Übergang der Entscheidungskompetenz erfolgt stets bei Organisationsänderungen auf der Ebene der Finanzbehörden, z. B. bei Änderung der Bezirksgrenzen der ­jeweiligen Finanzbehörde oder bei Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine andere Finanzbehörde. Diese Änderungen bewirken, dass die bisher zuständige Behörde ihre Rechtsstellung und damit ihre generelle Regelungsbefugnis verliert und diese Rechtsstellung auf die Nachfolgebehörde übergeht.[2]

 

Rz. 7

Ein Wohnsitzwechsel oder eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Einspruchsführers nach Erlass des Verwaltungsakts führt zur Änderung der örtlichen Zuständigkeit. Mit dem Zuständigkeitswechsel gemäß § 26 S. 1 AO tritt nach § 367 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 AO auch ein Wechsel der Entscheidungsbefugnis im Einspruchsverfahren ein. Ein Wohnsitzwechsel i. d. S. liegt aber nur dann vor, wenn ein neuer Wohnsitz begründet worden ist und dieser von der Finanzbehörde ermittelt werden kann. Anderenfalls bleibt die Finanzbehörde entscheidungsbefugt, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.[3]

[3] Hessisches FG v. 26.10.1987, 7 K 363/83, EFG 1988, 60.

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