Rz. 2a

Nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO ist für die Durchführung des Einspruchsverfahrens und für die Entscheidung über den Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO gegen den betroffenen Verwaltungsakt grundsätzlich die Finanzbehörde sachlich[1] und örtlich[2] zuständig, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat bzw. im Fall des Untätigkeitseinspruchs nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO bei der der Antrag auf Erlass des Verwaltungsakts gestellt worden ist.

Das ist auch dann der Fall, wenn eine unzuständige Finanzbehörde den Verwaltungsakt erlassen hat.[3]

Im Fall des Einspruchs gegen eine Steueranmeldung ist die Finanzbehörde zuständig, bei der die Festsetzungswirkung aufgrund des Eingangs der Anmeldung eintritt[4], die der Herabsetzung der entrichteten Steuer bzw. der Steuervergütung zustimmt[5] oder die die ggf. erforderliche Festsetzung[6] vornimmt.

 

Rz. 2b

Diese Grundsatzregelung folgt daraus, dass das Einspruchsverfahren lediglich die rechtlich selbstständige Fortsetzung des bisherigen, bis zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts durchgeführten Besteuerungsverfahrens ist. Es dient der Finanzbehörde auch zur Selbstkontrolle ihrer eigenen Verwaltungstätigkeit. Demgemäß ist es verfahrenssystematisch sachgerecht, die Entscheidungskompetenz über den Einspruch auf derselben Verwaltungsebene zu belassen. Der Einspruch hat keinen Devolutiveffekt.

[3] Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, § 367 Rz. 3.

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