Rz. 16

§ 365 Abs. 3 AO ist demzufolge anwendbar bei folgenden "ändernden" Verwaltungsakten:

  • Änderung von Steuerbescheiden, die gemäß § 164 Abs. 2 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Hierbei ist es unerheblich, ob in dem Änderungsbescheid der Nachprüfungsvorbehalt bestehen bleibt oder aufgehoben wird.[1] Auch die nachträgliche Aufnahme des Nachprüfungsvorbehalts bzw. dessen Aufhebung wäre eine Änderung i. S. v. § 365 Abs. 3 AO.
  • Änderung von Steuerbescheiden, die gemäß § 165 Abs. 2 AO einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten.[2] Auch ein Bescheid, durch den ein Steuerbescheid nachträglich für vorläufig erklärt wird, ist ein Änderungsbescheid i. S. v. § 365 Abs. 3 AO.[3]
  • Änderungen gemäß §§ 172175 AO.
  • Änderungen der Zerlegung und Zuteilung gemäß §§ 189, 190 AO.
  • Änderungen der Aufteilung gemäß § 280 AO.
  • Änderungen gemäß § 35b GewStG.[4]
 

Rz. 16a

§ 365 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO stellt die Berichtigung nach § 129 AO der inhaltlichen Änderung gleich.[5]

 

Rz. 16b

Auch der Abhilfebescheid im Einspruchsverfahren ist eine Änderung i. d. S.[6] Dies gilt zweifelsfrei für die inhaltliche "Teilabhilfe".[7] Erfolgt die Abhilfe durch ersatzlose vollständige Aufhebung, Rücknahme oder Widerruf, so ist das Einspruchsverfahren ohne Einspruchsentscheidung abgeschlossen und setzt sich nicht an dem Abhilfebescheid fort. Nach h. M. beendet auch ein dem Rechtsschutzbegehren inhaltlich in vollem Umfang entsprechender Abhilfebescheid das Einspruchsverfahren und setzt sich nicht nach § 365 AO mit dem inhaltlichen Änderungsbescheid fort. Gegen diesen Verwaltungsakt muss erneut Einspruch eingelegt werden.[8]

 

Rz. 16c

Die Wiederholung des Regelungsinhalts des Erstbescheids, ohne dessen inhaltliche Modifizierung, ist nur dann eine Änderung i. d. S., wenn diese Wiederholung als selbstständiger Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.[9] Nur dann werden die Rechtswirkungen des Erstbescheids suspendiert, ansonsten hat die Maßnahme nur die Funktion eines Hinweises auf eine bestehende Regelung.

 

Rz. 17

Eine Änderung i. d. S. liegt nicht vor bei einer Teilrücknahme bzw. einem Teilwiderruf nach §§ 130, 131 AO.[10] Anders als bei einer Änderung i. S. d. §§ 172175 AO werden die Rechtswirkungen des ursprünglichen Verwaltungsakts nicht suspendiert , sondern bleiben gemäß § 124 Abs. 2 AO in eingeschränktem Umfang bestehen.[11] Der Rechtsstreit gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt ist also weiterhin anhängig, ohne dass die Regelung des § 365 Abs. 3 AO eingreift.[12] Wird allerdings der ursprüngliche Verwaltungsakt vollständig zurückgenommen oder widerrufen und durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt, so findet § 365 Abs. 3 AO Anwendung.

Eine Änderung i. d. S. liegt nicht vor, wenn ein Ergänzungsbescheid gemäß § 179 Abs. 3 AO erlassen wird, da die Nachholung den Regelungsinhalt des bereits erlassenen Bescheids nicht berührt.[13]

 

Rz. 17a

Keine Änderung erfolgt durch die Entscheidung der Finanzbehörde über einen Untätigkeitseinspruch. Ein Untätigkeitseinspruch erledigt sich durch diese, und zwar unabhängig davon, ob dem Antrag des Stpfl. stattgegeben und der begehrte Verwaltungsakt erlassen wird oder ob die Behörde den Erlass des Verwaltungsakts ablehnt. Wird der Erlass des begehrten Verwaltungsakts abgelehnt, ist dagegen wiederum ein Einspruch statthaft. Der Ablehnungsbescheid wird nicht nach § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens.[14] Gleiches gilt bei Erlass des begehrten Verwaltungsakts.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge