Rz. 113
Das AdV-Verfahren ist wie das Einspruchsverfahren kostenfrei.[1]
Rz. 114
Allerdings werden die notwendigen Aufwendungen für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch nicht erstattet. Die Regelung des § 139 Abs. 3 S. 3 FGO findet keine Anwendung.[2]
Rz. 114a
Dies ergibt sich daraus, dass sich § 139 Abs. 3 S. 3 FGO nur auf das der Klage vorangehende außergerichtliche Verwaltungsvorverfahren bezieht, das gerade der Überprüfung des angefochtenen Bescheides dient.[3]
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