Rz. 113

Das AdV-Verfahren ist wie das Einspruchsverfahren kostenfrei.[1]

 

Rz. 114

Allerdings werden die notwendigen Aufwendungen für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch nicht erstattet. Die Regelung des § 139 Abs. 3 S. 3 FGO findet keine Anwendung.[2]

 

Rz. 114a

Dies ergibt sich daraus, dass sich § 139 Abs. 3 S. 3 FGO nur auf das der Klage vorangehende außergerichtliche Verwaltungsvorverfahren bezieht, das gerade der Überprüfung des angefochtenen Bescheides dient.[3]

[1] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, Vor §§ 347ff. Rz. 4f.
[2] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 139 Rz. 121.
[3] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 139 Rz. 121; BFH v. 7.4.1977 , VII B 100/75, BStBl II 1977, 557.

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