Rz. 112
Für die Aufhebung und Änderung der AdV-Entscheidung gelten §§ 129, 130, 131, 132 AO.[1]
Rz. 112a
Dies ergibt sich daraus, dass die §§ 130, 131, 132 AO Verfahrensentscheidungen erfassen.[2]
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