Rz. 108

Die Finanzbehörde entscheidet über den AdV-Antrag durch Verwaltungsakt gem. § 118 AO.[1] Die AdV-Entscheidung hat entsprechend § 366 AO aus Gründen der Verfahrenssicherheit in Schriftform zu erfolgen.[2]

Die AdV-Entscheidung wird mit der Bekanntgabe wirksam[3], nicht erst mit Eintritt der Bestandskraft.[4]

[2] A.A. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 361 AO Rz. 9 auch mündlich kann die AdV ergehen; ebenso Dißars, in Zugmaier/Nöcker/Dißars, AO, § 361 AO Rz. 21 wobei Schriftform aber regelmäßig angezeigt sei.
[3] § 124 AO; AEAO zu § 361 Nr. 8.1.4; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 361 AO Rz. 9; Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 361 AO Rz. 49; sofern nichts Abweichendes angeordnet, tritt die Wirkung der AdV mit diesem Zeitpunkt ein.

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