Rz. 104

Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ist eine Nebenbestimmung der AdV-Entscheidung, die regelmäßig den Charakter einer aufschiebenden Bedingung hat, sofern sich aus der Formulierung nicht eindeutig ergibt, dass eine Auflage erbracht werden soll.[1] Dies bedeutet, dass die AdV erst mit der Erbringung der Sicherheitsleistung wirksam wird (s. Rz. 22). Als unselbstständige Nebenbestimmung ist das Verlangen einer Sicherheitsleistung nicht gesondert, sondern nur im Rahmen des Einspruchs gegen die AdV-Entscheidung anfechtbar.

Regelmäßig erfolgt die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung eines Geldbetrags bei der zuständigen Finanzbehörde.[2]

 

Rz. 105

Die Finanzbehörde hat die Umstände darzulegen, die die Gefährdung des Steueranspruchs (s. Rz. 99) und damit die Sicherheitsleistung erforderlich machen.[3]

Der Antragsteller hat demgegenüber die Umstände glaubhaft zu machen, die ein besonderes Sicherungsbedürfnis entfallen lassen[4], bzw. dass für ihn die Forderung zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.[5]

 

Rz. 106

Wegen der Kosten der Sicherheitsgestellung s. Rz. 114.

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