Rz. 99

Grundvoraussetzung des Verlangens nach einer Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach einer für den Antragsteller ungünstigen Entscheidung in der Hauptsache gefährdet erscheint.

Eine Gefährdung i. d. S. liegt vor, wenn die zeitnahe Erfüllung der Schuld nach Abschluss des Verfahrens nicht zu erwarten ist.[1] Es genügt insoweit eine jetzt vorliegende und im Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung noch anhaltende wirtschaftlich schlechte Situation, die die Zahlungsfähigkeit einschränken kann, ohne dass ein Insolvenzgrund schon vorliegt.[2] Ausreichend ist schon, dass die Vollstreckung des Anspruchs nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre.[3] Dies ist der Fall, wenn die Vollstreckung im Ausland, auch in einem Mitgliedstaat der EU, nicht zu gleichen Bedingungen wie im Inland erfolgen könnte, weil mit dem Staat kein Abkommen zur Vereinfachung des Rechtsverkehrs in Abgabensachen besteht.[4] Ist dagegen die Vollstreckung im EU-Ausland unter den gleichen Bedingungen gewährleistet wie im Inland, so ergibt sich hieraus allein keine Gefährdung.[5] Eine Gefährdung der Vollziehung i. d. S. und damit ein sachgerechter Grund für das Verlangen einer Sicherheitsleistung liegt nicht vor, wenn die Finanzbehörde einen Insolvenzantrag gestellt hat.[6]

Befindet sich ein Unternehmen bereits in der Abwicklung und droht eine Vollstreckung im Ausland, ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache höchstwahrscheinlich ist.[7]

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