Rz. 66

Das anhängige Klage- bzw. Einspruchsverfahren und das AdV-Verfahren müssen sich gegen einen Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO richten. Fehlt der behördlichen Maßnahme die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts, so kommt ein AdV nicht in Betracht.[1]

 

Rz. 67

Das AdV-Verfahren muss sich gegen einen erlassenen Verwaltungsakt richten. Die AdV kann nicht gewährt werden gegen die Ankündigung oder Erwartung eines behördlichen Verhaltens.

[1] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 361 Rz. 6f.; Dißars, in Zugmaier/Nöcker/Dißars, AO, § 361 AO Rz. 15.

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