Rz. 26

Aus dem Jahressteuerbescheid ergibt sich eine Leistungspflicht und damit die Vollziehbarkeit in Höhe der Abschlusszahlung, auf die sich grundsätzlich die AdV des Jahressteuerbescheids erstreckt.[1]

 

Rz. 27

Durch § 361 Abs. 2 S. 4 AO wird der Umfang der AdV bei Steuerbescheiden jedoch eingeschränkt.Die AdV ist grundsätzlich nur für die festgesetzte Steuer zu gewähren, die um anzurechnende Steuerabzugsbeträge, anzurechnende KSt und die festgesetzten Vorauszahlungen gemindert ist.[2] Damit bleibt der Steuerbescheid hinsichtlich der festgesetzten, aber noch nicht geleisteten Vorauszahlungen regelmäßig vollziehbar und ist Grundlage der Erhebung bzw. ggf. der Vollstreckung.

Die Regelung wird vom BFH als verfassungskonform erachtet.[3]

 

Rz. 28

Diese Einschränkung gilt aber nicht, wenn ein Vorauszahlungsbescheid angefochten und insoweit AdV gewährt worden ist. Durch den Erlass des Jahressteuerbescheids ist das Einspruchsverfahren nicht abgeschlossen, sondern setzt sich gem. § 365 Abs. 3 AO gegen den Jahressteuerbescheid fort, da dieser den Vorauszahlungsbescheid ersetzt. Damit bleibt auch die eingetretene AdV-Wirkung erhalten (s. Rz. 49a). Ist gegen den Vorauszahlungsbescheid die finanzgerichtliche Klage anhängig und AdV gewährt, so bleibt die AdV-Wirkung erhalten, da der Jahressteuerbescheid nach § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens wird.[4]

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