Rz. 9

Der Antragsteller hat hinsichtlich des Rechtsschutzwegs für den AdV-Antrag (s. Rz. 7) grundsätzlich das Wahlrecht, welchen Verfahrensweg er beschreiten will.[1] Allerdings ist dieses durch die besondere Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO faktisch eingeschränkt, um zu verhindern, dass die Gerichte ohne Notwendigkeit mit Aussetzungsanträgen in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis wird der AdV durch die Finanzbehörde eine Vorrangstellung eingeräumt. Das finanzbehördliche AdV-Verfahren ist aber kein Vorverfahren i. S. v. § 44 FGO.[2] Das Nebeneinander beider Rechtsschutzmöglichkeiten bleibt grundsätzlich erhalten. Es kann auch dann das finanzbehördliche AdV-Verfahren gewählt werden, wenn trotz der Einschränkung durch § 69 Abs. 4 FGO ein gerichtlicher Aussetzungsantrag (z. B. bei drohender Vollstreckung; s. Rz. 16) zulässig wäre.[3] Die Zulässigkeit des gerichtlichen AdV-Antrags bleibt auch erhalten, wenn der Antragsteller gegen die finanzbehördliche AdV-Entscheidung Einspruch (s. Rz. 109) eingelegt hat.[4]

[1] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 361 Rz. 156.
[2] FG Baden-Württemberg v. 26.2.1990, II V 31/89, EFG 1990, 438 m. w. N.
[3] FG Düsseldorf v. 23.12.1980, XI 280/80 A, EFG 1981, 190.
[4] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 361 Rz. 156; BFH v. 10.10.1985, IV B 30/85, BStBl II 1986, 68.

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