Rz. 31

Liegt demgegenüber nur ein Grund für eine einfache Hinzuziehung vor, so liegt diese im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.[1] Hierbei hat sie zwischen dem Interesse des Hinzugezogenen am Verfahrensausgang, dem Interesse an der Bindungswirkung, dem Interesse an einer einfacheren Verfahrensgestaltung und auch dem Interesse des Einspruchsführers an der Wahrung des Steuergeheimnisses abzuwägen.

 

Rz. 32

Die Finanzbehörde handelt im Regelfall nicht ermessenswidrig, wenn sie bei einem ablehnenden Verhalten des Einspruchsführers die Hinzuziehung ablehnt, weil die Belange des Einspruchsführers und des Hinzuzuziehenden gegensätzlich sind.[2] Die Ablehnung der einfachen Hinzuziehung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn auch eine notwendige Hinzuziehung entbehrlich wäre.

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