Rz. 27

Der Hinzugezogene muss die sachlichen Regelungen der Einspruchsentscheidung gegen sich gelten lassen.[1] Dies gilt auch für eine Verböserung des angefochtenen Verwaltungsakts.[2]

Mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nach § 366 AO an den Hinzugezogenen wird sie diesem gegenüber gemäß § 124 Abs. 1 AO wirksam. Der Hinzugezogene ist demgemäß berechtigt, gegen die getroffene Regelung selbstständig Klage zu erheben, wenn er geltend machen kann, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein, er also beschwert ist.[3]

 

Rz. 27a

Wird dem Einspruch durch einen Abhilfebescheid in vollem Umfang entsprochen, so bewirkt die zum Einspruchsverfahren erfolgte Hinzuziehung keine Klagebefugnis des Hinzugezogenen. Die Abhilfe hat keine materielle Wirkung gegen den Hinzugezogenen (s. hierzu wegen der Bindungswirkung eines Abhilfebescheids Rz. 45). Der Hinzugezogene kann und muss sein Recht in seinem eigenen Besteuerungsverfahren durch Anfechtung des gegen ihn ergehenden Steuerbescheids suchen. Eine Klage gegen den Abhilfebescheid ist unzulässig.[4]

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