Rz. 6

§ 360 AO regelt die Voraussetzungen für die Hinzuziehung. Die Rechtswirkung der Hinzuziehung tritt auch dann ein, wenn ein Hinzuziehungsgrund tatsächlich nicht vorlag und in der finanzbehördlichen Hinzuziehungsanordnung nur fehlerhaft angenommen worden ist.

 

Rz. 6a

Das Steuergeheimnis steht einer Hinzuziehung nicht entgegen, da die Öffnung in dem gebotenen Umfang durch den Zweck der Hinzuziehung gerechtfertigt ist.[1] Das Interesse des Einspruchsführers an der Geheimhaltung seiner steuerlichen Verhältnisse ist bei der einfachen Hinzuziehung im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Da der Einspruchsführer vor Erlass der Hinzuziehungsanordnung zu hören ist, kann er ggf. durch die Rücknahme des Einspruchs die Hinzuziehung und damit die Offenbarung verhindern.

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