1.1 Überblick und Zweck

 

Rz. 1

§ 356 AO nennt die Mindestanforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn eine solche einem schriftlich oder elektronisch ergehendem Verwaltungsakt aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung hinzuzufügen ist und beschreibt die Konsequenzen ihres Unterbleibens oder ihrer Unrichtigkeit für die Einspruchsfrist.

 

Rz. 2

§ 356 AO ist damit eine Sonderregelung zu § 355 Abs. 1 AO, der die Einspruchsfrist regelt. Durch die Verlängerung der Frist soll die Vorschrift verhindern, dass der Beteiligte es nur aus dem Grund versäumt, rechtzeitig Einwendungen gegen den Verwaltungsakt vorzutragen, weil er nicht ordnungsgemäß über die ihm zustehenden Verfahrensrechte aufgeklärt worden ist.[1]

Mit der Rechtsbehelfsbelehrung wird der Beteiligte über seine Rechte im Verfahren informiert und damit der individuelle Rechtsschutz, der durch die gesetzliche Festlegung der Einspruchsfrist in § 355 AO eingeschränkt ist, gesichert.[2] Die Belehrung über den möglichen Rechtsbehelf ist durch die der Finanzbehörde obliegende verfahrensrechtliche Fürsorgepflicht geboten.[3]

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

§ 356 AO entspricht im Wesentlichen dem § 237 RAO. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften[1] mit Wirkung ab 1.1.1996 redaktionell an die Abschaffung der Beschwerde als außergerichtlichem Rechtsbehelf angepasst. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften[2] wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift mit Wirkung ab dem 28.8.2002 auf die nunmehr zugelassenen elektronischen Verwaltungsakte erweitert und die Form der Rechtsbehelfsbelehrung vorgeschrieben.

[1] Grenzpendlergesetz v. 24.6.1994, BGBl I 1994, 1395.
[2] v. 21.8.2002, BGBl I 2002, 3322.

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