Rz. 23

Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf des Tages, der nach den Bestimmungen des BGB berechnet worden ist . Der Einspruch muss bis 24 Uhr der Einlegungsbehörde zugegangen sein.[1] Selbst eine geringfügige Überschreitung der Frist ist schädlich.[2] Der Einwurf des Einspruchsschreibens in den Hausbriefkasten der zuständigen Finanzbehörde genügt zur Wahrung der Einspruchsfrist auch dann, wenn die übliche Geschäftszeit verstrichen und mit der Leerung des Briefkastens am selben Tag nicht mehr zu rechnen ist.[3]

 

Rz. 24

Bei der Übermittlung der Einspruchsschrift per Telefax muss die gesendete Kopie vom Empfangsgerät bis 24 Uhr insoweit vollständig aufgezeichnet sein, dass sie den Mindesterfordernissen des § 357 AO entspricht.[4] Der Einspruchsführer muss zudem alles Mögliche und ihm Zumutbare getan haben, um das Gelingen der Übermittlung zu überwachen. Diese Pflicht zur Ausgangskontrolle endet erst dann, wenn ausweislich des Sendeberichts feststeht, dass das betreffende Schriftstück dem Empfänger auch wirklich ordnungsgemäß zugeleitet worden ist, anderenfalls ist die verspätete Einspruchseinlegung nicht unverschuldet, sodass auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.[5] Ist das Empfangsgerät der Finanzbehörde nicht funktionsfähig, so ist wegen der unverschuldeten Fristversäumnis nach § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.[6] Ist das Empfangsgerät funktionsfähig, so ist die Fristversäumnis jedoch nicht unverschuldet, wenn der Anschluss durch andere Benutzer besetzt ist.[7] Die Belegung der gerichtlichen Telefaxanschlüsse vor 24 Uhr durch andere eingehende Sendungen ist wegen der fristwahrenden Wirkung des Eingangs eine verkehrsübliche Erscheinung, sodass der Einspruchsführer seine ihm obliegende Sorgfaltspflicht nur dann nicht unverschuldet verletzt, wenn er einen zeitlichen Sicherheitszuschlag einkalkuliert.[8]

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