Rz. 20

Wird der Verwaltungsakt nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 AO mit einer Auflage erteilt, so begründet die Auflagenerteilung keine Beschwer für die Anfechtung des mit ihr verbundenen Verwaltungsakts. Die Auflage ist ein selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Die Rechtswirkungen des mit ihr verbundenen Verwaltungsakts sind unabhängig davon, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht.[2] Demgemäß muss die Auflagenerteilung gesondert angefochten werden.[3]

 

Rz. 21

Soweit ein Verwaltungsakt mit einer unselbstständigen Nebenbestimmung versehen wird, dies sind die Befristung nach § 120 Abs. 2 Nr. 1 AO, die Bedingung nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO, der Widerrufsvorbehalt nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO, der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO und der Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO, so ist diese Nebenbestimmung inhaltlicher Bestandteil der im Verwaltungsakt getroffenen Regelungsaussage. Die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme kann demgemäß auch eine Beschwer i. S. v. § 350 AO begründen.[4] Auch die Aufhebung der Nebenbestimmung kann die Beschwer begründen.[5]

 

Rz. 22

Wird mit dem Einspruch ausschließlich die angebliche Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm gerügt, fehlt grundsätzlich die Einspruchsbefugnis, wenn die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt spätestens im Einspruchsverfahren hinsichtlich des strittigen Punktes für vorläufig erklärt hat.[6] Trotz vorläufiger Steuerfestsetzung kann aber eine Einspruchsbefugnis anzunehmen sein, wenn der Einspruchsführer besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substanziiert geltend macht oder Aussetzung der Vollziehung begehrt.[7]

Bei einem nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO vorläufigen Steuerbescheid entfällt die Einspruchsbefugnis nur dann, wenn das Musterverfahren dieselbe Rechtsnorm in derselben Gesetzesfassung betrifft.[8]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge