Rz. 7

Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig in Abgabenangelegenheiten, auf die die AO Anwendung findet.

 

Rz. 8

Das Gesetz verwendet hier als Anknüpfungspunkt den Begriff der "Abgaben". Dies sind alle Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Erzielung von Einkünften kraft öffentlichen Rechts in Anspruch nimmt.[1]

 

Rz. 9

Der Begriff der Abgabe schließt nach § 347 Abs. 2 S. 1 AO die Abgabenvergütung ein. Dies ist eine Geldleistung, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kraft öffentlichen Rechts an jemanden erbringt, der zumeist die Abgabe getragen hat.[2]

 

Rz. 10

Insoweit sind auch Abgabenerstattungen einzubeziehen, die als Umkehrung des Abgabenanspruchs anzusehen sind, weil eine Abgabe unrechtmäßig oder unzutreffend erhoben worden und demzufolge von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft wieder zu erstatten ist.[3]

 

Rz. 11

Das Einspruchsverfahren ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO nur statthaft, wenn die Angelegenheit eine Abgabe[4] im Anwendungsbereich der AO betrifft. Dieser erstreckt sich nach § 1 Abs. 1 AO[5] auf

  • Steuern[6], hierzu zählen gem. § 3 Abs. 3 AO auch Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10, 11 ZK, Abschöpfungen und Steuervergütungen sowie Steuererstattungen, die durch
  • Bundesrecht oder Recht der EG geregelt sind, soweit sie durch
  • Bundes- oder Landesfinanzbehörden i. S. v. § 6 AO verwaltet werden.
 

Rz. 12

Der Einspruch nach § 347 AO ist gem. § 1 Abs. 2 AO i. V. m. § 3 Abs. 2 AO nicht für Verwaltungakte bei der GrSt und GewSt durch die Gemeinden gegeben, sofern nicht durch landesrechtliche Rechtsnormen eine Anwendung der §§ 347ff. AO bestimmt ist.[7]

 

Rz. 13

Nach § 1 Abs. 3 AO ist die AO anzuwenden auf steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 3 AO, die auf Steuern i. S. v. § 1 Abs. 1 AO[8] entfallen. Dies gilt auch für steuerliche Nebenansprüche, z. B. Aufwendungsersatzansprüche, die aus der Inanspruchnahme im Verwaltungsverfahren erwachsen.[9]

 

Rz. 14

Die Vorschriften der AO können auch durch besondere Rechtsnormen des Landesrechts Anwendung finden für Steuern, die durch Landesrecht geregelt sind und durch Landesfinanzbehörden oder sonstige Landesbehörden (Kreise oder Gemeinden) verwaltet werden.[10]

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