Rz. 24

Fraglich scheint, ob ungeschriebener Inhalt des § 33 Abs. 1 AO auch ist, dass das "Steuerpflichtverhältnis" auch dann begründet ist, wenn ein Steuerrechtssubjekt (Rz. 7) (nur) Ansprüche und nicht auch Verpflichtungen gegen den Staat hat. Ein gravierendes Beispiel wäre der Fall, dass aufgrund zu Unrecht angenommener Steuerschuldnerschaft eine Leistung erfolgt ist, die von der Finanzbehörde rückzuerstatten ist. Dies kann etwa in Fällen fehlerhaft angenommener Organschaften oder bei den Leistungsempfängern in den in § 27 Abs. 19 S. 1 UStG beschriebenen Fällen der Fall sein. Soweit es sich um einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Steuern handelt[1], kann der Begriff des "Erstattungsberechtigten" verwandt werden, was die Zugehörigkeit zu einem umfassenden Oberbegriff aber nicht ausschließt. Ein Steuerschuldverhältnis als rechtliche Bindung zwischen mindestens zwei Steuerrechtssubjekten aufgrund derer der Schuldner dem Gläubiger eine Leistung zu erbringen hat[2], ist jedenfalls gegeben. Nur ist Leistungsschuldner hier das Land. Gleichzeitig resultiert die Rückzahlungsverpflichtung wie auch die Berechtigung aus dem Steuerschuldverhältnis. Dies ist nicht zuletzt auch für die Zinsberechtigung nach § 233a AO relevant, der sich seinerseits auf den Begriff des "Steuerpflichtigen" und damit auf die Begriffsbestimmung durch § 33 AO (Rz. 13) bezieht. Die bloße Beschränkung des Begriffs auf die Pflichtenstellung, wie sie sich aus dem Wortlaut und der historischen Entwicklung herleitet, wird teleologisch den Bedürfnissen eines modernen Verfahrensrechts nicht gerecht.[3] Als Ausfluss des beidseitig mit Rechten und Pflichten versehenen Steuerpflichtverhältnisses muss deshalb derjenige als "Steuerpflichtiger" bezeichnet werden, der der Finanzverwaltung als Träger steuerrechtlicher Rechte und Pflichten gegenübersteht.[4]

[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 33 AO Rz. 4.
[3] Rz. 7; vgl. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rz. 1 m. w. N.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rz. 1; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 33 Rz. 25.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge