Rz. 7

Die Anordnung des Arrests dient der Sicherung der Vollstreckung.[1] Demgemäß ist die Anordnung nach § 324 Abs. 1 S. 1 AO dann gerechtfertigt, wenn zu befürchten ist, dass – ohne alsbaldige Vollziehung des Arrests[2] – die Beitreibung, d. h. die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners vereitelt oder wesentlich erschwert wird.[3] Erforderlich ist also ein Sicherungsbedürfnis gegen eine Vollstreckungsbeeinträchtigung, die in einer Vereitelung des Vollstreckungserfolgs als solches oder in einer Erschwernis der konkreten Vollstreckungsmaßnahmen liegen kann. Beide Gesichtspunkte begründen gleichwertig die Arrestanordnung.[4]

 

Rz. 7a

Ein Sicherungsbedürfnis fehlt, wenn Vollstreckungsmaßnahmen nach den §§ 249323 AO ausgeschlossen sind.

Nach Eröffnung gem. § 89 InsO ist während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners eine Einzelvollstreckung und damit auch eine Arrestanordnung ausgeschlossen.[5]

Bei offensichtlicher Vermögenslosigkeit des Schuldners scheidet ein Arrest begrifflich aus, da eine Gefährdung der Forderung nicht gegeben sein kann, wenn ihre Uneinbringlichkeit feststeht.[6]

Ein Sicherungsbedürfnis kann auch dann nicht anerkannt werden, wenn die Finanzbehörde durch vorhandene Sicherheiten, wie z. B. Übereignungen, Abtretungen, Bürgschaften oder Pfandrechte, auch für entstandene, aber noch nicht vollstreckbare Forderungen ausreichend gesichert ist.[7] Diese Einschränkung entspricht dem Sinngehalt des § 324 Abs. 1 S. 3 AO, wonach die Vollziehung der Arrestanordnung auszusetzen bzw. aufzuheben ist, wenn die Ablösesumme hinterlegt wird.[8]

Ebenso kann ein die Arrestanordnung begründendes Sicherungsbedürfnis dann nicht angenommen werden, wenn dem Sicherungsbedürfnis des Steuergläubigers durch andere rechtliche Gestaltung Genüge getan wird, z. B. durch die Nachlassverwaltung bei Gefährdung von Steueransprüchen durch den Erben des Steuerschuldners.[9]

 

Rz. 8

Ein Sicherungsbedürfnis wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderung noch gegen weitere Schuldner als Gesamtschuldner[10] besteht[11] und nur einer der Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird. Nicht erforderlich ist, dass auch hinsichtlich der anderen Schuldner ein Arrestgrund gegeben sein muss.[12]

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten darf die Arrestanordnung nur in der Höhe erfolgen, wie der Anspruch nach einer Aufteilung[13] auf den einzelnen Ehegatten bestehen würde.[14]

 

Rz. 9

Ob ein Sicherungsbedürfnis angenommen werden kann, ist nach dem Gesamtbild aller Sachverhaltsumstände zu entscheiden.[15] Ein Arrestgrund kann auch gegeben sein, wenn einzelne Umstände isoliert betrachtet eine Vollstreckungsbeeinträchtigung nicht befürchten lassen.[16]

An die Feststellung des Arrestgrunds ist der Maßstab eines objektiven, verständigen und gewissenhaft prüfenden Menschen anzulegen.[17] Es muss bei ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Vollstreckungsbeeinträchtigung zu besorgen sein.[18] Nicht erforderlich ist schuldhaftes oder gar böswilliges Verhalten des Arrestschuldners in der Absicht, den Arrestgläubiger zu benachteiligen[19], sodass sogar wirtschaftlich vernünftige Maßnahmen des Schuldners den Arrest begründen können.[20]

 

Rz. 10

Der Arrestgrund folgt vornehmlich aus dem Verhalten des Arrestschuldners, das den bestehenden Zustand eines pfändbaren Vermögens verändert. Typische Arrestgründe sind hier[21]:

  • Veräußerung sämtlicher Vermögensgegenstände, hier auch die Einbringung in eine fremde Vermögensmasse, z. B. in eine Gesellschaft[22], wobei die Möglichkeit der Haftung den Arrest nicht generell ausschließt;
  • Vermögensumschichtungen auf Vermögenswerte, die der Vollstreckung leichter entzogen werden können, z. B. Veräußerung von Grundvermögen.[23] Die Absicht der Vermögensveräußerung muss aber im Außenverhältnis durch konkrete Maßnahmen dokumentiert sein[24];
  • Auflösung sämtlicher Bankguthaben bei Erscheinen der Steuerfahndung[25];
  • Belastung der Vermögensgegenstände bis an deren Wertgrenze oder darüber hinaus[26];
  • Verschleuderung von Vermögensgegenständen[27];
  • einseitige Gläubigerbegünstigung[28];
  • Verschwendungssucht[29];
  • grob nachlässige Geschäftsführung oder bewusste Beseitigung der Geschäftsunterlagen[30];
  • häufiger Wechsel des Aufenthaltsorts oder des Sitzes der Geschäftsleitung[31] i. V. m. der Nichtabgabe von Steuererklärungen[32];
  • Verlagerung liquider Mittel auf ausländische Konten[33];
  • Notwendigkeit, die Vollstreckung im Ausland durchführen zu müssen[34], soweit die Gegenseitigkeit der Vollstreckung nicht gegeben ist[35] und sofern im Inland keine ausreichende Vermögensmasse verbleibt[36] oder die verbleibenden Gegenstände ohne besondere Umstände schnell versilbert werden können.[37]

Für einen Arrest ist dagegen allein nicht ausreichend.[38]

  • eine allgemeine schlechte Vermögenslage des Arrestschuldners und die bloße Möglichkeit der Vermögensveräußerung[39];
  • ein drohender wirtschaftlicher Zusammenbruch mit der Gefahr, dass die Vollstreckung überhaupt nicht möglich sein wird[40];
  • die Besorgnis, dass andere Gläu...

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