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Die Erlangung des Sicherungsrechts gibt der Finanzbehörde noch kein Recht zur Verwertung des Vermögensgegenstands. Mit dem Sicherungsrecht erwirbt die Finanzbehörde zunächst nur einen Rang. Erst mit dem Pfändungspfandrecht entsteht bei einer Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Verwertungsrecht. Bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen folgt das Verwertungsrecht aus der Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung. Wird die Schuld, die durch die dingliche Sicherheit gesichert wird, nicht erfüllt, kann die Verwertung erfolgen.

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