3.1 Verfügungsrecht des Vollstreckungsschuldners

 

Rz. 5

Die Erlangung des Sicherungsrechts bewirkt für den Vollstreckungsschuldner zunächst nicht, dass er an einer Verfügung über den Gegenstand gehindert wäre.[1] Eine rechtliche Bindung ergibt sich erst aufgrund der Verwertungsmaßnahmen, da dann eine Verstrickung eintritt. Der Vollstreckungsschuldner darf also auch nach der Begründung des Sicherungsrechts das Eigentum an dem zur Sicherheit dienenden Vermögensgegenstand übertragen. Allerdings erwirbt der Erwerber des Gegenstands belastetes Eigentum, da das Sicherungsrecht nicht entfällt. Insbesondere kommt ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nicht in Betracht.

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 323 AO Rz. 5.

3.2 Verwertungsrecht der Vollstreckungsbehörde

 

Rz. 6

Die Erlangung des Sicherungsrechts gibt der Finanzbehörde noch kein Recht zur Verwertung des Vermögensgegenstands. Mit dem Sicherungsrecht erwirbt die Finanzbehörde zunächst nur einen Rang. Erst mit dem Pfändungspfandrecht entsteht bei einer Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Verwertungsrecht. Bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen folgt das Verwertungsrecht aus der Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung. Wird die Schuld, die durch die dingliche Sicherheit gesichert wird, nicht erfüllt, kann die Verwertung erfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge