3.1 Verfügungsrecht des Vollstreckungsschuldners
Rz. 5
Die Erlangung des Sicherungsrechts bewirkt für den Vollstreckungsschuldner zunächst nicht, dass er an einer Verfügung über den Gegenstand gehindert wäre.[1] Eine rechtliche Bindung ergibt sich erst aufgrund der Verwertungsmaßnahmen, da dann eine Verstrickung eintritt. Der Vollstreckungsschuldner darf also auch nach der Begründung des Sicherungsrechts das Eigentum an dem zur Sicherheit dienenden Vermögensgegenstand übertragen. Allerdings erwirbt der Erwerber des Gegenstands belastetes Eigentum, da das Sicherungsrecht nicht entfällt. Insbesondere kommt ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nicht in Betracht.
3.2 Verwertungsrecht der Vollstreckungsbehörde
Rz. 6
Die Erlangung des Sicherungsrechts gibt der Finanzbehörde noch kein Recht zur Verwertung des Vermögensgegenstands. Mit dem Sicherungsrecht erwirbt die Finanzbehörde zunächst nur einen Rang. Erst mit dem Pfändungspfandrecht entsteht bei einer Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Verwertungsrecht. Bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen folgt das Verwertungsrecht aus der Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung. Wird die Schuld, die durch die dingliche Sicherheit gesichert wird, nicht erfüllt, kann die Verwertung erfolgen.
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