Rz. 4

Wichtig ist es zu beachten, dass in § 323 AO nur der Fall geregelt wird, in dem der Gegenstand im Weg der Einzelrechtsnachfolge auf den Erwerber übergegangen ist. Vollzieht sich der Eigentumserwerb hingegen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge, also insbesondere in Erb- und Umwandlungsfällen, tritt der Gesamtrechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtstellung des Vollstreckungsschuldners ein.[1] Der Erwerber wird also Vollstreckungsschuldner, wenn die Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits begonnen hatte. Nach § 254 Abs. 1 S. 3 AO ist in diesem Fall nur der Erlass eines Leistungsgebots erforderlich, nicht der Erlass eines Duldungsbescheids.[2]

[1] Vgl. § 45 AO; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 323 AO Rz. 1.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 323 AO Rz. 1.

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