Rz. 2

§ 323 AO trifft eine Regelung ausschließlich für die Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Dies ist ein auf eine Geldleistung gerichteter Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Ferner muss die Vollstreckung wegen der Geldforderung nach dem Wortlaut der Bestimmung in das unbewegliche Vermögen erfolgen. Für eine solche Vollstreckung kommen in Betracht:

  • bei Grundstücken und gleichgestellten Vermögensgegenständen die Sicherungshypothek;
  • bei Schiffen und gleichgestellten Vermögensgegenständen die Schiffshypothek;
  • bei Luftfahrzeugen und gleichgestellten Vermögensgegenständen das Registerpfandrecht.

Diesen drei Rechten ist gleich, dass sie dem Gläubiger zwar kein direktes Recht zur Befriedigung seines Anspruchs geben, wohl aber ein dingliches Sicherungsrecht mit einem bestimmten Rang an dem Vermögensgegenstand einräumen. Nach § 323 S. 2 AO gilt für den Fall einer Zwangsverwaltung die Bestimmung des § 323 S. 1 AO entsprechend. Diese gibt es jedoch nur bei Grundstücken, da es eine Zwangsverwaltung bei Schiffen und Flugzeugen nicht gibt.[1]

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 323 AO Rz. 11.

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