Rz. 52

Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt durch gerichtlichen Versteigerungsbeschluss. Voraussetzung ist hierfür neben der Ordnungsmäßigkeit des Antrags die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners im Grundbuch sowie das Vorliegen einer Vollstreckungsbestätigung.[1] Die Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Gericht nicht zu prüfen. Das Gericht prüft nur die formellen Voraussetzungen für die Versteigerung. Der Versteigerungsbeschluss wird dem Vollstreckungsschuldner zugestellt.[2] Ferner wird die Eintragung des Versteigerungsvermerks im Grundbuch veranlasst[3], damit ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten ausgeschlossen ist. Eine vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners ist nicht vorgesehen, kann aber erfolgen.

 

Rz. 53

Der Versteigerungsbeschluss bewirkt die Beschlagnahme des Grundstücks.[4] Diese stellt ein relatives Veräußerungsverbot zugunsten des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers[5] dar, sodass die Veräußerung oder Belastung durch den Vollstreckungsschuldner nur noch eingeschränkt möglich ist.[6] Ferner gewährt die Beschlagnahme ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück, das den Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG hat, bei der Zwangsversteigerung aufgrund einer Sicherungshypothek bestimmt sich der Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG (s. Rz. 22). In der Insolvenz des Vollstreckungsschuldners gibt die Beschlagnahme ein Absonderungsrecht.[7]

 

Rz. 54

Beteiligte an dem Versteigerungsverfahren sind der die Versteigerung betreibende Gläubiger, weitere im Grundbuch eingetragene Gläubiger sowie derjenige, der ein der Vollstreckung entgegenstehendes Recht nach § 9 ZVG hat.[8] Diese sind vor allen wichtigen Versteigerungsakten zu informieren, insbesondere vom Versteigerungs- und Verteilungstermin.

[4] § 20 ZVG; zum Umfang s. §§ 20 Abs. 2, 21 ZVG.
[6] § 23 ZVG; s. auch Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 136 BGB Rz. 3ff.; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 110.
[8] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 108.

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