Rz. 47

§ 869 ZPO stellt klar, dass die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Dies ist durch das Gesetz über Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen v. 24.3.1897 geschehen.[1] Ziel der Zwangsversteigerung ist die Befriedigung aus dem Versteigerungserlös.

 

Rz. 48

Nach § 322 Abs. 3 AO kann die Finanzbehörde den Antrag auf Zwangsversteigerung stellen. Dies soll gem. § 322 Abs. 4 AO aber nur geschehen, wenn feststeht, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben ist. Diese Entscheidung ist eine Prognoseentscheidung der Vollstreckungsbehörde, die dem pflichtgemäßen Ermessen unterliegt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Vollstreckungsvoraussetzung nach dem ZVG, sodass deren Vorliegen der Prüfung des Vollstreckungsgerichts entzogen ist.[2] Allerdings kann der Vollstreckungsschuldner die Nichtbeachtung dieser Vorschrift mit dem Einspruch nach § 347 AO rügen.[3] Darüber hinaus kommt diese Art der Verwertung in Betracht, wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Vollstreckungsschuldners darstellen würde.[4] Für öffentliche Lasten ist eine reine Anmeldung ausreichend, da diese nicht in das Grundbuch eingetragen werden.

 

Rz. 49

Die Vollstreckungsbehörde kann auch einer durch einen anderen Gläubiger betriebenen Zwangsversteigerung beitreten.[5] Der Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren hat dieselben Zulassungsvoraussetzungen wie die Anordnung.[6] Über ihn entscheidet das Vollstreckungsgericht durch Beschluss, der mit Zustellung an den Vollstreckungsschuldner wirksam wird.[7] Durch den Beitritt, der nicht in das Grundbuch eingetragen wird, erlangt die Vollstreckungsbehörde die gleiche Rechtsstellung, die sie durch die Antragstellung erlangt.[8] Der Antrag der Vollstreckungsbehörde an das Vollstreckungsgericht, den Beitritt zur Zwangsversteigerung zuzulassen, ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch[9] anfechtbar ist. Vorläufiger Rechtsschutz kann deshalb durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[10] erlangt werden.[11]

[1] RGBl 1897, 97.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 58.
[6] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 101.
[11] FG Hamburg v. 24.5.1984, II 146/84, EFG 1985, 57.

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