Rz. 21

Für die Vollstreckung in Gegenstände des unbeweglichen Vermögens kommen je nach Vermögensgegenstand verschiedene Vollstreckungsmittel in Betracht. Die möglichen Vollstreckungsmittel haben unterschiedliche Ziele hinsichtlich der Sicherung bzw. Befriedigung des Gläubigers. Nach § 866 Abs. 2 ZPO können dabei mehrere Vollstreckungsmittel auch nebeneinander angeordnet werden.[1] Dieses Wahlrecht gilt grundsätzlich auch für die Vollstreckungsbehörde.[2] Zu beachten ist bei der Auswahl allerdings § 322 Abs. 4 AO, der einen grundsätzlichen Vorrang der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen normiert. Ferner gilt auch in diesem Zusammenhang der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.[3]

[1] Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 866 ZPO Rz. 4.
[2] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 70; s. auch Abschn. 45 Abs. 2 VollstrA.
[3] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 322 Rz. 18.

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