Rz. 17

Die Hypothekenhaftung erstreckt sich nach den Bestimmungen des BGB im Einzelnen auf:

  • Erzeugnisse oder Bestandteile, die vom Grundstück getrennt worden sind.[1] Dies gilt nach §§ 1121, 1122 BGB indes nicht, wenn eine Enthaftung dieser Gegenstände eingetreten ist[2]; für die Pfändung von Früchten vgl. § 294 AO.
  • Zubehör des Grundstücks.[3] Dies sind nach den Bestimmungen des BGB bewegliche Sachen, die nicht Bestandteil der Sache sind, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu dieser in einem räumlichen Verhältnis stehen.[4] Entsprechendes gilt für Anwartschaftsrechte, die für Zubehörstücke bestehen. Wegen der Enthaftung des Zubehörs s. §§ 1121, 1122 BGB. Zur Zubehöreigenschaft von gewerblichem oder landwirtschaftlichem Inventar vgl. § 98 BGB.
  • Miet- und Pachtzinsforderungen[5]; bei diesen tritt Enthaftung nach § 1123 Abs. 3 BGB mit dem Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit ein, sofern nicht in der Zwischenzeit eine Beschlagnahme für den Hypothekengläubiger erfolgt ist.
  • Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen[6], also z. B. Reallasten.
  • Versicherungsforderungen.[7]
 

Rz. 18

Zu beachten ist hierbei, dass mit Ausnahme des Grundstückszubehörs, das nur der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt und nicht nach § 286 AO pfändbar ist[8], gem. § 865 Abs. 2 ZPO die übrigen Gegenstände zunächst der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen[9] unterliegen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Weg der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.[10] Der Umfang der Beschlagnahmewirkung ist jedoch bei der Zwangsversteigerung und bei der Zwangsverwaltung unterschiedlich. Während bei der Zwangsverwaltung gem. § 148 ZVG durch die Beschlagnahme alle Gegenstände erfasst werden, die der Hypothekenhaftung unterliegen, erstreckt sich die Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung nicht auf die Miet- und Pachtzinsforderungen und nicht auf die Ansprüche aus wiederkehrenden Leistungen.[11] Diese bleiben also auch nach Beschlagnahme des Grundstücks pfändbar.[12] Ebenso erstreckt sich die Beschlagnahme nicht auf getrennte land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks bzw. auf die Versicherungsforderung hinsichtlich dieser Gegenstände, es sei denn, diese werden Grundstückszubehör.

[2] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1120 BGB Rz. 4ff.
[4] Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 97 BGB Rz. 1ff.
[8] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 322 Rz. 7.
[10] Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 865 ZPO Rz. 10.

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