Rz. 11
Wie unbewegliche Sachen werden die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe[1] behandelt. Nicht eingetragene Schiffe sind dagegen bewegliche Sachen und unterliegen der entsprechenden Vollstreckung. Entsprechendes gilt für die im Schiffsbauregister eingetragenen Schiffsbauwerke und Schwimmdocks.[2] Demgegenüber erfolgt die Vollstreckung in den Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft, die ein Schiff betreibt, nach § 321 AO.
Rz. 12
Ebenso werden für die Vollstreckung Luftfahrzeuge[3], die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind bzw. eingetragen waren, für die aber im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen noch eine Eintragung besteht, als unbewegliche Sachen angesehen.[4] Die gleiche Rechtslage gilt durch den ausdrücklichen Verweis in § 322 Abs. 1 AO auch für ausländische Schiffe etc.[5] und ausländische Luftfahrzeuge.[6]
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