Rz. 11

Wie unbewegliche Sachen werden die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe[1] behandelt. Nicht eingetragene Schiffe sind dagegen bewegliche Sachen und unterliegen der entsprechenden Vollstreckung. Entsprechendes gilt für die im Schiffsbauregister eingetragenen Schiffsbauwerke und Schwimmdocks.[2] Demgegenüber erfolgt die Vollstreckung in den Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft, die ein Schiff betreibt, nach § 321 AO.

 

Rz. 12

Ebenso werden für die Vollstreckung Luftfahrzeuge[3], die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind bzw. eingetragen waren, für die aber im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen noch eine Eintragung besteht, als unbewegliche Sachen angesehen.[4] Die gleiche Rechtslage gilt durch den ausdrücklichen Verweis in § 322 Abs. 1 AO auch für ausländische Schiffe etc.[5] und ausländische Luftfahrzeuge.[6]

[1] § 1 Gesetz über die Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken v. 15.11.1940 – SchiffsRG, RGBl I 1940, 149.
[2] §§ 77, 81a SchiffsRG.
[3] Zum Begriff s. § 1 Abs. 2 LuftverkehrsG v. 26.2.1957, BGBl I 1957, 223.

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