Rz. 7

Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen zunächst Grundstücke. Grundstücke i. S. d. Bestimmungen sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die als solche im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt[1] eingetragen sind.[2] Liegt eine Eintragung im Grundbuch nicht vor, so ist diese nach § 13 GBO zu beantragen.

 

Rz. 8

Entscheidend ist hierbei die rechtliche Behandlung im Grundbuch. Sind mehrere vermessungstechnisch selbstständige Grundstücksteile zu einem Grundstück i. S. v. § 3 GBO zusammengefasst, so sind sie rechtlich unselbstständig und können nicht einzeln Vollstreckungsgegenstand sein. Etwas anderes gilt nur im Fall der Zuschreibung nach § 890 Abs. 1 BGB, §§ 5, 6 GBO für die Vollstreckung aus Rechten, die vor der Zuschreibung im Grundbuch eingetragen waren.[3]

[2] Demharter, Grundbuchordnung, 31. Aufl. 2018, § 3 GBO Rz. 4; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 864 ZPO Rz. 1; Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, vor § 873 BGB Rz. 1; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 11.
[3] Zur Zuschreibung s. Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 890 BGB Rz. 1ff.

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