Rz. 7
Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen zunächst Grundstücke. Grundstücke i. S. d. Bestimmungen sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die als solche im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt[1] eingetragen sind.[2] Liegt eine Eintragung im Grundbuch nicht vor, so ist diese nach § 13 GBO zu beantragen.
Rz. 8
Entscheidend ist hierbei die rechtliche Behandlung im Grundbuch. Sind mehrere vermessungstechnisch selbstständige Grundstücksteile zu einem Grundstück i. S. v. § 3 GBO zusammengefasst, so sind sie rechtlich unselbstständig und können nicht einzeln Vollstreckungsgegenstand sein. Etwas anderes gilt nur im Fall der Zuschreibung nach § 890 Abs. 1 BGB, §§ 5, 6 GBO für die Vollstreckung aus Rechten, die vor der Zuschreibung im Grundbuch eingetragen waren.[3]
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