Rz. 5

Nach § 322 Abs. 3 S. 4 AO wird das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt (Amtsgericht) auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde tätig. Das weitere Verfahren liegt nach dem Ersuchen aber in den Händen des zuständigen Grundbuchamts bzw. Vollstreckungsgerichts und richtet sich nach den zivilprozessualen Bestimmungen.[1] Die Befugnisse des Vollstreckungsgerichts beschränken sich auf die Durchführung der Vollstreckung mit den entsprechenden Vollstreckungsmitteln. Insbesondere besteht kein Prüfungsrecht seitens des Gerichts hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen.[2]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 322 AO Rz. 31.
[2] S. § 322 Abs. 3 S. 3 AO; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 46.

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