Rz. 39

Der Geschäftsanteil an der GmbH ist nach § 15 GmbHG übertragbar und damit nach § 321 AO pfändbar. Dies gilt auch, wenn die Satzung die Veräußerung einschränkt.[1] Ein etwa bestehender Anteilsschein ist nur Beweisurkunde, sodass der Papierbesitz für die Wirksamkeit der Pfändung ohne Bedeutung ist. Er kann aber nach § 315 Abs. 2 AO heraus verlangt werden. Die Pfändung erstreckt sich auf alle aus dem Anteil folgenden vermögensrechtlichen Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, auch auf das Kündigungsrecht, falls dies vereinbart ist.[2] Wird gegen die GmbH vollstreckt, kann auch eine Forderung auf Leistung der Stammeinlage gegen einen Gesellschafter gepfändet werden. Dies geschieht nach § 309 AO.

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 49.

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