Rz. 38

Die KGaA ist eine Mischung aus einer AG und einer KG.[1] Dementsprechend erfolgt die Pfändung. Die Aktien der Kommanditaktionäre werden nach § 808 ZPO gepfändet (s. Rz. 37). Der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ist wie der des Komplementärs einer KG pfändbar (s. Rz. 34).

[1] Vgl. §§ 278290 AktG.

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