Rz. 37

Die Anteilsrechte an einer AG werden durch die Aktien verbrieft. Diese sind Wertpapiere, die nach § 808 ZPO gepfändet werden.[1] Das Bezugsrecht auf neue Aktien[2] ist hingegen ein übertragbares selbstständiges Recht, das nach § 321 AO gepfändet werden kann.[3]

[1] S. auch § 312 AO.
[3] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 857 ZPO Rz. 1.

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