Rz. 35

Die stille Gesellschaft ist nach § 230 HGB die Beteiligung an dem Handelsgewerbe eines anderen.[1] Dies kann ein einzelkaufmännisches Unternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft sein. Ein Gesellschaftsvermögen gibt es nicht. Pfändbar ist jedoch der Anspruch des "Stillen" auf den Gewinnanteil und das Auseinandersetzungsguthaben[2] Die Kündigung ist nach § 234 HGB wie für die OHG eingeschränkt, da § 135 HGB durch Verweis entsprechend gilt.[3] Hierbei wird man keinen Unterschied zwischen der typischen stillen Gesellschaft nach den Regelungen des HGB und einer atypischen stillen Gesellschaft machen dürfen, bei der der stille Gesellschafter nach der Rechtsprechung als Mitunternehmer i. S. v. § 15 EStG anzusehen ist. Die Besonderheiten, die bei einer sog. atypischen stillen Gesellschaft gegeben sind, bestehen nämlich nur für die steuerliche Behandlung des stillen Gesellschafters. Bei der Vollstreckung gibt es hingegen keine Besonderheiten zu beachten.

[1] Roth, in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl. 2020, § 230 HGB Rz. 1ff.
[2] § 717 BGB; s. auch Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 859 ZPO Rz. 11.
[3] Roth, in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl. 2020, § 234 HGB Rz. 3f.

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