Rz. 30
Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)[1] sind gesamthänderisch am Gesellschaftsvermögen beteiligt.[2] Über diesen Anteil und über seinen Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen darf der Gesellschafter nach § 719 BGB grundsätzlich nicht verfügen. Durch § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 859 Abs. 1 ZPO wird jedoch die Pfändung des Anteils am Gesellschaftsvermögen – nicht an den einzelnen Vermögensgegenständen – ermöglicht.[3] Hierdurch erlangt die Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit zur Kündigung der Gesellschaft[4] und den Anspruch auf den Gewinnanteil bzw. das Auseinandersetzungsguthaben.[5] Die Vollstreckungsbehörde kann dann die Auseinandersetzung betreiben.[6] Die Zustellung der Pfändungsverfügung erfolgt an den geschäftsführenden Gesellschafter.[7] Die Gesellschaftskündigung ist aber gegenüber allen Gesellschaftern vorzunehmen. Str. ist, ob die Gesamthand Drittschuldner ist oder die Gesellschafter.[8] Auf einen nichtrechtsfähigen Verein finden die Bestimmungen zur GbR ebenfalls Anwendung. Bei einem rechtsfähigen Verein ist hingegen die Mitgliedschaft nicht pfändbar, sondern nur die vermögensrechtlichen Forderungen, die hieraus resultieren können.[9]
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