Rz. 30

Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)[1] sind gesamthänderisch am Gesellschaftsvermögen beteiligt.[2] Über diesen Anteil und über seinen Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen darf der Gesellschafter nach § 719 BGB grundsätzlich nicht verfügen. Durch § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 859 Abs. 1 ZPO wird jedoch die Pfändung des Anteils am Gesellschaftsvermögen – nicht an den einzelnen Vermögensgegenständen – ermöglicht.[3] Hierdurch erlangt die Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit zur Kündigung der Gesellschaft[4] und den Anspruch auf den Gewinnanteil bzw. das Auseinandersetzungsguthaben.[5] Die Vollstreckungsbehörde kann dann die Auseinandersetzung betreiben.[6] Die Zustellung der Pfändungsverfügung erfolgt an den geschäftsführenden Gesellschafter.[7] Die Gesellschaftskündigung ist aber gegenüber allen Gesellschaftern vorzunehmen. Str. ist, ob die Gesamthand Drittschuldner ist oder die Gesellschafter.[8] Auf einen nichtrechtsfähigen Verein finden die Bestimmungen zur GbR ebenfalls Anwendung. Bei einem rechtsfähigen Verein ist hingegen die Mitgliedschaft nicht pfändbar, sondern nur die vermögensrechtlichen Forderungen, die hieraus resultieren können.[9]

[2] Wegen der Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen s. § 267 AO.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 42.
[5] § 717 BGB; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 725 BGB Rz. 2.
[6] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 859 ZPO Rz. 4; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 321 Rz. 32.
[7] BGH v. 21.4.1986, II ZR 198/85, NJW 1986, 1991; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 859 ZPO Rz. 3.
[8] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 44 m. w. N.
[9] Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 321 Rz. 35.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge