Rz. 28

Bei der Eigentümerhypothek steht dem Grundstückseigentümer zur Sicherung eines Regressanspruchs eine Hypothek am eigenen Grundstück zu.[1] Dieses Recht am eigenen Grundstück bleibt seinem Charakter nach eine Hypothek, sodass sie nach § 310 AO zu pfänden ist.[2]

 

Rz. 29

Erlischt bei einer Hypothek die Forderung oder gelangt diese überhaupt nicht zur Entstehung[3], so wandelt sich die Hypothek in eine Eigentümergrundschuld.[4] Eine Grundschuld kann aber auch für den Eigentümer bereits bestellt werden.[5] Wie diese Eigentümergrundschuld zu pfänden ist, ist in Lit. und Rspr. str. Stellt man darauf ab, dass die Eigentümergrundschuld ein schuldnerloses Recht ist, so wäre die Vollstreckung nach § 321 Abs. 1 AO angebracht. BGH v. 18.11.1960, III ZR 160/59, NJW 1961, 601 behandelt die Eigentümergrundschuld wie eine Fremdgrundschuld und lässt die Vollstreckung nur nach § 321 Abs. 6 AO i. V. m. §§ 309, 310 AO zu.[6] Der Briefbesitz bzw. die Grundbucheintragung ist damit Wirksamkeitsvoraussetzung. Letzterer Ansicht sollte zur Vermeidung von Schwierigkeiten gefolgt werden. Sie führt allerdings zu einem umständlichen Verfahren, wenn nur eine Teileigentümergrundschuld vorliegt, z. B. bei teilweiser Tilgung der Forderung oder bei der Höchstbetragshypothek nach § 1190 BGB. Hier ist bei der Briefgrundschuld neben der Eigentümergrundschuld zu pfänden

  • das Miteigentum an dem Brief[7],
  • der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft am Brief[8],
  • der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs[9],
  • der Anspruch auf Vorlage des Briefs beim Grundbuchamt zur Bildung eines Teilbriefs.[10]

Besteht nur eine Buchhypothek, so ist daneben der Grundbuchberichtigungsanspruch[11] zu pfänden.

[2] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 321 Rz. 6; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 321 AO Rz. 19; Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 857 ZPO Rz. 18.
[4] § 1177 Abs. 1 BGB; Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1177 BGB Rz. 2.
[6] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 857 ZPO Rz. 23.

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