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Altenteilsrechte (Leibgedinge) sind keine einheitlichen Sachenrechte, sondern setzen sich aus beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten zusammen, die jedoch unter einheitlicher Bezeichnung im Grundbuch eingetragen werden können.[1] Die Pfändung des Altenteils als Ganzes ist daher nicht möglich. Einzelleistungen sind insoweit der Pfändung unterworfen, als dies nach dem einzelnen Ursprungsrecht möglich ist.[2]

[2] Wegen der fortlaufenden Einkünfte s. aber § 319 AO i. V. m. § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

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