Rz. 23

Dauerwohnrechte und Dauernutzungsrechte nach § 31 WEG sind übertragbar und damit auch nach § 321 AO pfändbar.[1]

[1] Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 857 ZPO Rz. 19.

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